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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Dorfwerkstatt Bordenau e.V.". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nr. VR 202446 eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt am Rübenberge, Ortsteil Bordenau. Der Verein wurde am 7. Juli 2015 errichtet. Als Gerichtsstand gilt Neustadt am Rübenberge.

(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie der Heimatpflege und Heimatkunde in Bordenau.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

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die Einrichtung einer Begegnungsstätte für die Jugend,
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die Förderung und Durchführung der offenen Jugendarbeit im Sinne der §§ 11 und 12 SGB VIII,
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die Durchführung und Unterstützung von Projekten in der Altenhilfe wie z.B. die Seniorenbetreuung mit Vorträgen, Lese- und Bastelveranstaltungen,
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die Förderung und Durchführung kultureller Vorhaben in Bordenau und
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die Förderung und Durchführung von Projekten, die das Zusammenleben aller Generationen in Bordenau erleichtert.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Vorstandsmitglieder können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein und muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der Bewerberin und dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus der oder dem 1. Vorsitzenden, der oder dem 2. Vorsitzenden, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und der Kassenwartin oder dem Kassenwart.

(2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 1. Vorsitzende oder den 1. Vorsitzenden jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte.

(5) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Bis zur Besetzung der freien Funktion führt der Vorstand die Geschäfte kommissarisch weiter.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der oder dem 1. Vorsitzenden oder der oder dem 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter eine oder einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(2) Die Vorstandssitzung leitet die oder der 1. Vorsitzende, bei deren oder dessen Abwesenheit die oder der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, - Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes, - Entlastung des Vorstandes, - Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages, - Pauschale Vergütung des Vorstands und ihrer Höhe (§ 2 Abs. 5) - Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, - Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Diese muss im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung per Post oder auf elektronischem Weg unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von der oder dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leiterin oder einen Leiter.

(2) Das Protokoll wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer geführt. Bei Abwesenheit bestimmt die Versammlungsleitung eine Protokollführerin oder einen Protokollführer.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleitung und der Protokollführung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Bordenau mit Sitz in Neustadt a. Rbge, Ortsteil Bordenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie der Heimatpflege und Heimatkunde in Bordenau zu verwenden hat.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 16 Beschluss der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 7. Juli 2015 verabschiedet.